Egal ob als Nebentätigkeit, um das Apothekengehalt aufzubessern, oder als geringfügige Beschäftigung, um mehr Zeit für Privates zu haben – es gibt verschiedene Gründe für einen Minijob. Um dabei finanzielle Vorteile zu genießen, gibt es einiges zu beachten. Allem voran die Verdienstgrenze. Was gilt, wenn diese überschritten wird?
Seit Jahresbeginn dürfen Minijobber:innen im Monat durchschnittlich 556 Euro verdienen, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben anfallen. Eine entsprechende Anhebung der Grenze (zuvor 538 Euro/Monat) erfolgte, weil sich der Mindestlohn zum 1. Januar auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht hat. Daher kann auch das Minijob-Gehalt seitdem höher ausfallen. Doch was gilt, wenn die Verdienstgrenze trotzdem überschritten wird? Ist die geringfügige Beschäftigung damit automatisch hinfällig?
Verdienstgrenze überschritten: (K)ein Problem?
Nein, ein einmaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze stellt in der Regel kein Problem dar, denn entscheidend ist die Summe von 6.672 Euro pro Jahr. Solange diese trotz eines höheren Monatsgehalts – beispielsweise durch eine einmalig erhöhte Stundenzahl – trotzdem eingehalten werden kann, bleibt der Minijob unverändert bestehen.
Wird jedoch auch die jährliche Verdienstgrenze überschritten, verlieren Minijobber:innen ihren Status als geringfügig Beschäftigte, und zwar ab dem Zeitpunkt des Überschreitens, nicht rückwirkend. Genau müssen Arbeitgebende sie bei der Minijob-Zentrale entsprechend ab- und bei der Kranken- und Unfallversicherung anmelden, da sie wie andere Beschäftigte sozialversicherungspflichtig werden.
Übrigens: Ob mehrere Minijobs erlaubt sind, erfährst du hier.
Unvorhersehbare Überschreitung: Minijob-Status bleibt erhalten
Unterschieden wird allerdings zwischen einer unvorhersehbaren und einer regelmäßigen Überschreitung. Während erstere nicht planbar ist und nur gelegentlich, unter anderem in Ausnahmefällen wie bei einer Krankheitsvertretung, auftritt, sodass der Minijob-Status erhalten bleibt, gilt dies bei letzterer nicht.
Doch auch eine unvorhersehbare Überschreitung hat Grenzen. So darf die Verdienstgrenze maximal für zwei Monate pro Kalenderjahr überschritten werden und das Gehalt nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.112 Euro – betragen, damit der Minijob weiterhin durchgehend bestehen bleibt. Andernfalls erfolgt der Wechsel in einen Midijob oder eine reguläre Anstellung – in Teil oder Vollzeit.
Ein Beispiel: Eine Minijobberin in der Apotheke springt für eine erkrankte Kollegin ein und arbeitet deswegen in einem Monat mehr Stunden als gewohnt, sodass ein Gehalt von 1.000 Euro fällig wird. Die übrigen elf Monate wird die Verdienstgrenze mit 556 Euro pro Monat zwar eingehalten, auf das Jahr gerechnet jedoch nicht – 11 x 556 Euro + 1 x 1.000 = 7.116 Euro. Dennoch gilt die Beschäftigung weiterhin als Minijob, weil die Überschreitung einmalig sowie ungeplant war und dabei die Verdienstgrenze von 1.112 Euro/Monat nicht überschritten wurde.
Achtung: Anders als eine Krankheitsvertretung gilt eine Urlaubsvertretung als planbar, sodass ein Überschreiten der Verdienstgrenze unzulässig ist.
Der Grund für die unvorhersehbare Überschreitung muss in den Entgeltunterlagen von Minijobber:innen dokumentiert und entsprechend nachgewiesen werden, sodass dieser von der Rentenversicherung nachgeprüft werden kann.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
KI in der Apotheke: Chef:innen müssen PTA schulen
Ob Routineaufgaben wie die Bestandsverwaltung, Rezeptprüfung oder Dokumentation sowie Unterstützung bei Medikationsanalysen und Wechselwirkungs-Checks – für den Einsatz von Künstlicher …
NEM: Zulassungsverfahren gefordert
Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind gefragt, doch die Einnahme ist umstritten. Denn ihr Nutzen ist oftmals nicht belegt. So bieten beispielsweise Vitamin …
Berufspolitische Agenda: So wird der PTA-Beruf zukunftssicher
Der PTA-Beruf gehört zu den Mangelberufen. Noch stellen PTA die größte Berufsgruppe in den Apotheken vor Ort dar, doch der …