In der Apotheke ist Mehrarbeit angesichts von Personalmangel und Co. meist keine Seltenheit. Doch was gilt nach der Kündigung – müssen PTA trotzdem Überstunden leisten?
In puncto Überstunden gilt: Ordnet der/die Chef:in diese an oder duldet sie zumindest, besteht dafür Anspruch auf Vergütung. Mehr noch: Es werden sogar Zuschläge fällig, und zwar bereits ab der ersten Stunde, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Die verlangte Mehrarbeit ablehnen dürfen PTA und andere Apothekenangestellte nur in Ausnahmefällen.
Und auch nach der Kündigung haben die entsprechenden Regelungen zur Mehrarbeit im Arbeits- oder Tarifvertrag weiterhin Bestand. In § 8 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) heißt es für Apothekenangestellte beispielsweise: „Über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus kann vom Apothekeninhaber in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangt werden.“ Dabei wird nicht unterschieden, ob Angestellte bereits gekündigt haben/wurden oder nicht.
Überstunden trotz Kündigung Pflicht?
Bis das Arbeitsverhältnis endgültig endet – sprich bis die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch abgelaufen sind –, gelten die dafür festgelegten Rechte und Pflichten somit unverändert weiter. Und das bedeutet, auch nach der Kündigung können Überstunden in der Regel nicht verweigert werden. Entscheidend ist jedoch, dass der/die Chef:in bei der Anordnung auch angibt, wie viele Stunden pro Woche oder Monat maximal mehr gearbeitet werden sollen, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar.
Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Denn diese geht auf einen wichtigen Grund zurück, der eine weitere Zusammenarbeit – selbst bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist – unzumutbar macht, sodass PTA nach der Kündigung weder Überstunden leisten noch überhaupt weiterarbeiten müssen.
Vergütung für Überstunden rechtzeitig einfordern
Wer nach der Kündigung Mehrarbeit leistet, hat trotzdem Anspruch auf die reguläre Vergütung mitsamt Zuschlägen. Der entsprechende Ausgleich – ob finanziell oder in Form von Freizeit – sollte vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist dies nicht möglich, müssen Beschäftigte ihren Anspruch darauf innerhalb von drei Monaten geltend machen, andernfalls erlischt dieser. Grundlage ist § 20 BRTV: „Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten in Textform geltend zu machen.“
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