Die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung endete zum 2. Dezember. Seitdem herrscht Unsicherheit in puncto Erstattung. Zwar hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) an den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) appelliert, die Ausnahmeregelung fortzuführen, doch am Ende obliegt es den Kassen, ob sie dem Appell folgen. Die BIG direkt gesund kommt dem nach und ermöglicht ihren Versicherten weiterhin die therapeutische Wundversorgung.
„Unsere Versicherten sollen weiterhin Sicherheit bei ihrer derzeitigen Wundversorgung genießen. Auch die Ärztinnen und Ärzte sollen keinen Regress befürchten müssen. Keine Seite sollte aus unserer Sicht in der Frage der Wundversorgung darunter leiden, dass die Ampel-Koalition gescheitert ist“, sagt Norbert Fina, BIG direkt gesund. Die Kasse setzt auf eine Kulanzregelung, damit die Versicherten weiterhin mit Produkten zur sonstigen Wundbehandlung versorgt werden können.
Verbandmittel werden in drei Kategorien eingeteilt: Verbandmittel ohne ergänzende Eigenschaften, Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften und sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Letztere besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Die Produkte sind in Teil 3 der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt – diese gilt seit Dezember 2020. Dazu zählen beispielsweise honighaltige Verbände oder Hydrogele, die eine direkte therapeutische Wirkung auf die Wundheilung entfalten können.
Die Hersteller müssen deren Nutzen gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen, wenn die Kassen weiter die Kosten übernehmen sollen. Bis dies geschieht, trat die Übergangsregelung in Kraft und die gesetzlichen Krankenkassen hatten die Kosten für die therapeutische Wundversorgung übernommen. Allerdings endete die Übergangsregelung zum 2. Dezember.
Doch mit dem Ampel-Aus konnte diese nicht verlängert werden. Vorgesehen war eine Verlängerung um weitere zwölf Monate, und zwar über einen Änderungsantrag zum Entwurf für das Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit. Doch dazu kam es nach dem Bruch der Ampel nicht mehr. Daraufhin hatte sich Lauterbach in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gewandt und um eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 2. März 2025 gebeten. Genug Zeit, um durch die künftige Regierung eine gesetzliche Klärung auf den Weg zu bringen.
Zwar hat der GKV-Spitzenverband die Verlängerung der Übergangsfrist bestätigt, doch einzelne Krankenkassen haben laut der KBV bereits auf die fehlende Verordnungsfähigkeit der Verbandmittel hingewiesen. Innerhalb der gesamten Krankenkassenlandschaft gibt es dazu unterschiedliche Vorgehensweisen.
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