Minusstunden sorgen in der Apotheke immer wieder für Diskussionen, vor allem wenn es um deren Ausgleich geht. Besonders knifflig wird es bei einer Kündigung. Besteht für Angestellte die Pflicht zur Rückzahlung von Minusstunden?
Weist das Jahresarbeitszeitkonto zum Ende des Ausgleichszeitraums – meist zum Jahresende – ein Minus auf, werden die entsprechend zu wenig gearbeiteten Stunden auf das nächste Jahr übertragen und müssen innerhalb der nächsten drei Monate (sechs Monate im Tarifgebiet Sachsen) nachgeholt werden. Grundlage ist § 4 Absatz 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Dies gilt jedoch nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse. Das bedeutet: Besteht in der Apotheke im ersten Quartal kein Bedarf dafür, dass Angestellte mehr arbeiten und haben diese somit keine Gelegenheit dazu, ihre Minusstunden auszugleichen, verfallen sie.
Doch was gilt bei einer Kündigung? Sind Angestellte mit Minusstunden zur Rückzahlung an den/die Arbeitgeber:in verpflichtet?
Nach Kündigung: Minusstunden nacharbeiten oder zurückzahlen?
Generell sollen zu wenig gearbeitete Stunden auch bei Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nachgearbeitet werden, wie in § 4 Absatz 5 BRTV geregelt ist. Erfolgt dies nicht und trägt die Apothekenleitung dafür keine Verantwortung, kommt ein finanzieller Ausgleich ins Spiel, den in diesem Fall Angestellte zu leisten haben.
Genau ist die für die versäumte Zeit bereits erhaltene Vergütung als Vorschuss für eine Leistung zu betrachten, die (noch) nicht erbracht wurde. Daher kann eine Rückzahlung der entsprechenden Summe verlangt werden. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem der jeweilige Betrag vom letzten regulären Gehalt abgezogen wird. Dies gilt ebenfalls, wenn der/die Chef:in Angestellten fristlos gekündigt hat sowie bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Achtung: Zieht der/die Chef:in die zu wenig gearbeitete Zeit vom Gehalt ab, müssen dabei die Pfändungsuntergrenzen beachtet werden. Sprich: Ein gewisser Teil des Gehaltes darf nicht einbehalten werden.
Keine Tarifbindung, keine Rückzahlung von Minusstunden?
Besteht für Angestellte keine Tarifbindung, zählt, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Enthält dieser keine entsprechende Klausel zur Rückzahlung von Minusstunden nach einer Kündigung, gilt dafür in der Regel auch keine Pflicht. Hinzu kommt, dass Angestellte in jedem Fall die Gelegenheit zum Nacharbeiten bekommen sollten, bevor auf einen finanziellen Ausgleich bestanden wird.
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