Die Adventszeit hat begonnen und damit auch die Zeit der Geschenke. Um Apothekenangestellte für ihr Engagement zu belohnen, kommen oftmals kleine oder auch größere Aufmerksamkeiten ins Spiel – ob von Kund:innen oder dem/der Chef:in. Doch was ist bei Weihnachtsgeschenken in der Apotheke zu beachten?
In der Apotheke startet mit der Weihnachtszeit oftmals auch eine der stressigsten Phasen des Jahres. Doch parallel zum Weihnachtsgeschäft halten Lieferengpässe, Personalmangel und Co. die Teams weiterhin auf Trab. Kein Wunder, dass sich vor allem Stammkund:innen für den täglichen Einsatz bedanken möchten und mit Weihnachtsgeschenken in die Apotheke kommen. Und auch Chef:innen und Angestellte selbst möchten mitunter mit Präsenten ihre Dankbarkeit zeigen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten, denn nicht alles ist „erlaubt“.
Weihnachtsgeschenke von Kund:innen: Annehmen oder nicht?
Generell gilt: Der/die Chef:in entscheidet, ob Weihnachtsgeschenke von Kund:innen in der Apotheke angenommen werden dürfen und wenn ja, ob diese auch behalten werden können oder für das gesamte Team zur Verfügung stehen sollen – egal, ob es sich dabei um Trinkgeld, selbstgebackene Plätzchen oder etwas anderes handelt. Im Zweifel sollte also vor der Annahme die Apothekenleitung zurate gezogen und/oder ein Blick in den Arbeitsvertrag geworfen werden, um nicht die Kündigung zu riskieren.
Außerdem spielt bei Weihnachtsgeschenken in der Apotheke der Wert eine wichtige Rolle. Je höher dieser ist, desto größer die Gefahr, dass mit der Übergabe Hintergedanken verfolgt werden. Denn entscheidend ist, dass Kund:innen als „Gegenleistung“ keine Vorteile wie Rabatte oder andere Vergünstigungen verschafft werden dürfen. Dabei handelt es sich um eine Straftat.
Geschenke von Chef:innen: Aufmerksamkeiten vs. Sachbezüge
Auch Chef:innen können Angestellten abseits von Jahressonderzahlung und Weihnachtsgeld ihre Wertschätzung zeigen und sie mit einem Weihnachtsgeschenk überraschen. Hierbei gilt es zwischen Aufmerksamkeiten und Sachbezügen zu unterscheiden:
- Aufmerksamkeiten können im Wert von maximal 60 Euro steuerfrei ausgehändigt werden, und zwar zu bestimmten Anlässen. Das Problem: Es muss sich um einen persönlichen Anlass für den/die Mitarbeitende:n handeln. Dies trifft auf Weihnachten nicht zu, wie die Treuhand Hannover klarstellt. Folglich bleiben Aufmerksamkeiten zu Weihnachten nicht steuerfrei, wie ein früheres Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt.
- Weihnachtsgeschenke in der Apotheke in Form von Sachbezügen wie Gutscheinen und Co. bleiben dagegen bis zu einem Betrag von 50 Euro steuerfrei. Der Betrag gilt dabei pro Monat. Aber Achtung: Hat die Apothekenleitung im bisherigen Jahresverlauf Angestellten keine Sachbezüge gewährt, bedeutet dies nicht, dass die für jeden Monat übrigen 50 Euro für ein üppigeres Weihnachtsgeschenk genutzt werden können, zumindest nicht steuerfrei. Außerdem gilt, dass Sachbezüge zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden müssen und nicht damit verrechnet werden dürfen.
Was ist bei Geschenken für die Apothekenleitung zu beachten?
Weihnachtsgeschenke an den/die Chef:in sind grundsätzlich erlaubt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Apothekenleitung ausdrücklich darüber informiert hat, nicht beschenkt werden zu wollen. Eine Pflicht zum Beschenken gibt es jedoch nicht, auch dann nicht, wenn alle anderen aus dem Team etwas schenken.
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