Muss ein Arzneimittel bestellt werden und wird nicht vor Ablauf des Monates abgeholt, kann dies in den Apotheken zu Problemen und mitunter Retaxationen führen – vor allem beim E-Rezept.
Kassenrezepte sind in der Regel 28 Tage gültig – das gilt auch für E-Rezepte. Wird ein Arzneimittel bestellt und zur Abholung bereitgelegt, kann dieses unter Umständen erst nach dem Monatswechsel abgegeben und abgerechnet werden. Denn ein E-Rezept wird erst bei Abholung abgeschlossen.
Ändert sich über den Monatswechsel der Preis des Arzneimittels, muss die Apotheke dies beachten, um keine Retaxation zu riskieren. Dass beim E-Rezept der Zeitpunkt der Abgabe für den Preis entscheidend ist, regelt der Rahmenvertrag. Denn in § 22 heißt es:
„Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“
Somit muss die Apotheke Preisänderungen bei Rezepten zur Abholung im Blick behalten und nicht nur in puncto Warenlager und Lagerwertverlustausgleich.
Beim abzugebenden Arzneimittel ist der Zeitpunkt des Abrufes in der TI entscheidend. Nachzulesen in § 7: „Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
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