Bei der Abrechnung von Hilfsmitteln für Diabetiker:innen der Produktgruppe 30 zulasten der Barmer müssen Apotheken besonders aufmerksam sein. Abgerechnet wird nach § 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V und nicht nach § 300 SGB V. Letzteres führt zu einer Absetzung.
In Abhängigkeit vom Liefervertrag werden Hilfsmittel nach § 300 SGB V wie ein Arzneimittel unter Angabe der PZN abgerechnet (bei Gruppenverträgen der Fall) oder nach § 302 SGB V unter Aufdrucken der zehnstelligen HiMi-Nummer. Kommt die Apotheke den Vorgaben nicht nach und rechnet das Hilfsmittel mit der falschen Ziffernfolge ab, riskiert sie eine Vollabsetzung. So geschehen bei der Abrechnung von Diabetes-Hilfsmitteln zulasten der Barmer.
Hilfsmittel zum Glukosemanagement gehören zur Produktgruppe 30. Eine Präqualifizierung ist nicht nötig. Allerdings bedarf es einen Beitritt zur Vereinbarung. Bei der Barmer gilt seit dem 1. Februar eine Genehmigungspflicht für Erstverordnungen mit Sicherheitsprodukten PG 30.99.99.1007 Sicherheitslanzetten und PG 30.99.99.1004 und 30.99.99.1005 Sicherheitspenkanülen. Folgeversorgungen sind genehmigungsfrei abzurechnen.
Abrechnungsstelle für Hilfsmittel zulasten der Barmer ist das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen (DDG). Abgerechnet wird in der Regel einmal monatlich in Form einer Sammelrechnung. Grundlage ist § 11 Rahmenvertrag Barmer und DAV.
Die Barmer teilt mit, dass fälschlicherweise vereinzelte Abrechnungen bei der Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen (GfS) eingegangen sind. Diese werden nicht vergütet. Seit dem 1. Oktober setzt die Kasse alle falsch eingereichten und somit falsch bedruckten Verordnungen ab.
Daher sollten Apotheken genau auf den Rezeptdruck achten. Hilfsmittel der PG 30 – Diabetes-Hilfsmittel – sind gemäß Barmer Hilfsmittelversorgungsvertrag nach § 302 SGB V abzurechnen. Es müssen HiMi-Nummer und Stückzahl dokumentiert werden. Eine Abrechnung nach § 300 SGB V – unter Angabe der PZN – führt zu einer Absetzung.
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