Pflegebedürftige Versicherte sollen künftig fünf favorisierte Apotheken angeben dürfen. Dies soll die Einlösung von E-Rezepten für die Betroffenen erleichtern. Die freie Apothekenwahl ist aus Sicht von Abda und Kassenärztlicher Bundesvereinigung in Gefahr. Der Gegenvorschlag gegen diesen vierten Einlöseweg eines E-Rezeptes: eine institutionelle Vertretung.
Heimbewohner:innen soll das Einlösen von E-Rezepten erleichtert werden. Geplant ist, dass pflegebedürftige Versicherte fünf favorisierte Apotheke benennen dürfen, von denen eine nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung des/der Versicherten eine ausgewählte elektronische Verordnung auch ohne Tokenausdruck oder Stecken der elektronischen Gesundheitskarte einlösen kann. Das Vorhaben ist Teil eines Änderungsantrags zum Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (Bipam-Gesetz). Abda und KBV haben sich gegen die Pläne ausgesprochen.
„Die Regelungen bieten ein Einfallstor für Apotheken ohne Versorgungsvertrag, die als favorisierte Apotheke benannt werden und auf dieser Basis große Teile der Versorgung übernehmen“, so die Abda.
Freie Apothekenwahl in Gefahr
Dass Versicherte nach der allgemeinen Bestimmung der favorisierten Apotheken selbst oder durch Beauftragte formlos den Abruf im Einzelfall auslösen können, bemängelt die Abda. „Bei diesem Verfahren sind eine sichere Identifizierung und Autorisierung für den Empfänger nicht möglich.“
Zuspruch kommt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Mit dem Konzept der favorisierten Apotheken würde ein vierter Einlöseweg für E-Rezepte geschaffen, der ausschließlich pflegebedürftigen Versicherten offenstehen soll“, so die KBV in ihrer Stellungnahme. „Angesichts der hohen Sicherheitsanforderungen für die Garantie der Identität des Versicherten in den anderen drei Verfahren E-Rezept App, Stecken der eGK oder Tokenausdruck überrascht, dass in diesem Verfahren eine formlose fernmündliche oder schriftliche Beauftragung ausreichend sein soll.“
Stattdessen liefert die KBV einen Vorschlag, denn ein volldigitaler Einlöseweg müsse für pflegebedürftige Versicherte geschaffen werden – die technische Umsetzung der institutionellen Vertretung von Pflegebedürftigen auf dem E-Rezept Fachdienst. Dabei könnte die institutionelle Vertretung durch das Pflegeheim oder den Pflegedienst im Auftrag des pflegebedürftigen Versicherten die digitale Einlösung von Verordnungen übernehmen und wäre gleichzeitig in alle Informationen zur Verordnung (z.B. Dosierangaben) unmittelbar eingebunden, so die KBV.
Heimversorgung
Für E-Rezepte soll über eine Änderung in § 12a Absatz 4 Apothekengesetz (ApoG) eine Ausnahme vom Abspracheverbot zwischen Ärzt:innen und Apotheken geregelt werden, die auf der Basis eines Versorgungsvertrags Bewohner:innen von Pflege- und Altenheimen mit Arzneimitteln versorgen. Doch die Möglichkeit des/der Heimbewohner:in, den/die Ärzt:in im Einzelfall um Zuleitung an eine bestimmte Apotheke zu bitten, darf nicht in eine regelhafte Zuweisung an eine bestimmte Apotheke überführt werden, appelliert die Abda.
„Für alle anderen Szenarien, in denen die Einlösung von eRezepten durch die Pflege erfolgt, ist weiterhin keine volldigitale Lösung möglich“, bemängelt die KBV. Mittelfristig sollte daher ein Zugriff der Pflege auf den E-Rezept‐Fachdienst ermöglicht werden. Ein wichtiger Bestandteil der KBV-Forderung nach einer volldigitalen Lösung ist zudem die flächendeckende Anbindung von Pflegeheimen an die Telematikinfrastruktur. Diese ist vom Gesetzgeber allerdings erst ab Juli 2025 verpflichtend geplant – jetzt aber schon freiwillig möglich.
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