Bei einem E-Rezept können ausstellende und signierende Person voneinander abweichen. Sind diese nicht identisch, stellt sich die Frage nach der Prüfpflicht und ob die Verordnung beliefert werden darf.
Geht es nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), müssen die verordnende und signierende Person übereinstimmen. Dass der Name der verschreibenden Person auf dem Rezept dokumentiert werden muss, ist in § 2 AMVV geregelt. Außerdem fordert § 2 die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person beziehungsweise bei einem E-Rezept die qualifizierte elektronische Signatur.
Sind der Name der ausstellenden und signierenden Person nicht identisch – wie es beispielsweise in Gemeinschaftspraxen der Fall sein kann –, besteht für die Apotheke keine Prüfpflicht. Das hatte die Gematik im Juni vergangenen Jahres auf der Gesellschafterversammlung klargestellt.
Der Grund: Der Name der verordnenden Person im Datensatz erhalte den Status eines reinen Anzeigewertes, sodass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der Signatur keine Prüfrelevanz habe, heißt es in den FAQ der Abda zum E-Rezept. Führend ist der Name aus der qualifizierten Signatur.
Ohnehin wird für die E-Rezept-Abrechnung nur der Arztname aus der Signatur berücksichtigt. „Da die Signatur untrennbar mit der Verordnung verknüpft ist, sind die Angaben aus der Signatur maßgebend für die in der AMVV benannten Attribute“, heißt es dazu von der Gematik. Die Rechtsauffassung teilt auch das Bundesgesundheitsministerium und hat dies im Oktober 2023 bestätigt.
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