Mit der Kündigung der Hilfstaxe – Anlagen 1 und 2 – war Ärger vorprogrammiert. Dass die Kassen die Auffassung der Abrechnung nach §§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht teilen, haben sie schnell klargemacht. Dass es Retaxationen geben wird, war eine Frage der Zeit. Vor Kurzem war es so weit. DAV und Landesapothekerverbände haben einen Mustereinspruch vorbereitet.
Seit Anfang des Jahres gelten für die Abrechnung von Rezepturen die Vorgaben der AMPreisV. Die Hilfstaxe dient nicht mehr als Berechnungsgrundlage. Mit den neuen Berechnungen erhöhten sich die Preise für Rezepturen mitunter um das Dreifache.
Die Empfehlung von DAV und Verbänden lautet seit Jahresbeginn: Die ganze Packung und nicht anteilig abrechnen. Zudem wurde Unterstützung bei Rezeptur-Retaxationen zugesagt. Diese kommt in Form eines Mustereinspruches. Dieser soll dazu beitragen, die rechtlichen Grundlagen der Abrechnung gemäß AMPreisV präzise darzulegen und kommt dann zum Einsatz, wenn eine Retax auf die anteilige Menge der abgerechneten Stoffe und Fertigarzneimittel abzielt. Es wird klargestellt, dass nach AMPreisV der Preis auf Basis der „üblichen Abpackung“ oder der „erforderlichen Packungsgröße“ zu berechnen ist – und eben nicht auf der Grundlage von Teilmengen, wie von den Kassen gefordert.
In der AMPreisV heißt es:
„Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
- bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung.
- bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“
Damit ist klargestellt, dass der Preis auf der Grundlage des Einkaufspreises der üblichen Abpackung beziehungsweise der erforderlichen Packungsgröße berechnet wird und nicht auf Grundlage einer Teilmenge. „Das Wort ‚maßgebend‘ konkretisiert die Ermittlung des Apothekeneinkaufspreises der für die Zubereitung erforderlichen Mengen im Sinne von Satz 1“, heißt es im Mustereinspruch. Damit ergebe sich die Abrechnung von Teilmengen – die tatsächlich benötigte Menge des Stoffs – weder aus der AMPreisV noch einer anderen Vereinbarung.
Die AMPreisV stelle lediglich eine Preisregelung zur Abrechnung dar, gebe aber keine Vorgaben darüber, welche Packung in der Apotheke eingesetzt werden müsse. Die in der AMPreisV geforderte „erforderliche Menge“ stehe dafür, dass die Apotheke von einer Packungsgröße ausgehen muss, die die Herstellung ermöglicht.
Dass in der AMPreisV der Passus „maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ beziehungsweise „maßgebend bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße“ zu finden ist, zeige dass der Gesetzgeber den Preis der gesamten Packung bewusst als Grundlage festgelegt hat. „Die Berücksichtigung der üblichen Abpackung bzw. der erforderlichen Packungsgröße gewährleistet eine transparente und gerechte Preisberechnung, vermeidet Ungenauigkeiten und sorgt für eine nachvollziehbare Preisstruktur“, heißt es im Mustereinspruch. Somit werde auch der administrative Aufwand der Kassen reduziert, da keine komplexen Berechnungen und Prüfungen für Teilmengen nötig sind.
Apotheken können unter Verwendung des Mustereinspruchs selbst Einspruch gegen eine Rezeptur-Retax einlegen oder über den Verband. Dabei ist die Einspruchsfrist von drei Monaten zu beachten. Verstreicht die Frist, gilt die Retaxation als anerkannt. Soll über die Krankenkassen-Abteilung des Verbandes Einspruch eingelegt werden, müssen die entsprechenden Unterlagen mindestens vier Wochen vor Ablauf der Einspruchsfrist übermittelt werden.
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