Die Belieferungsfrist kann aus verschiedenen Gründen überschritten werden. Möglich ist dies beispielsweise im Falle eines Lieferengpasses oder wenn die Abholung der Bestellung nicht fristgerecht erfolgt. Apotheken verlieren den Vergütungsanspruch dennoch nicht – vorausgesetzt, sie haben den Grund der Überschreitung der Belieferungsfrist auf der Verordnung dokumentiert und dies abgezeichnet.
Kassenrezepte – normale GKV-Rezepte – müssen in der Regel innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Das gilt sowohl für Papier- als auch E-Rezepte. Ist eine Belieferung in diesem Zeitraum nicht möglich, weil beispielsweise ein Arzneimittel bestellt werden muss, aber nicht innerhalb der Frist geliefert wird, verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch nicht. Grundlage ist § 6 Rahmenvertrag.
Belieferungsfrist überschritten: Retaxschutz durch Rahmenvertrag
Konkret greift Absatz 2 g7. Demnach handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler, der nicht zur Retaxation führt, wenn die Apotheke „ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt.“ Allerdings muss Arztrücksprache gehalten werden und der Grund für die Fristüberschreitung dokumentiert und abgezeichnet werden. Liegt ein E-Rezept vor, muss der Abgabedatensatz die entsprechenden Informationen enthalten und zudem der Vorgang mit der qualifizierten elektronischen Signatur abgezeichnet werden. Der Vermerk kann über den Schlüssel 12 der Wertetabelle „Rezeptänderungen“ dokumentiert werden.
Quittung belegt Abrufdatum
Zudem enthält die Quittung das Abrufdatum des E-Rezeptes. Somit ist für die Kasse erkennbar, wann das E-Rezept ausgestellt und in der Apotheke vorgelegt beziehungsweise abgerufen und schließlich abgegeben beziehungsweise abgeholt wurde.
Einspruch
Retaxieren die Kassen dennoch, kann Einspruch eingelegt werden. Dabei sind entsprechende Fristen zu beachten. Bei den Ersatzkassen müssen Apotheken innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Retax Einspruch einlegen. Die Fristen bei den Primärkassen sind den einzelnen Lieferverträgen zu entnehmen.
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