Etwas zum Verbessern gibt es auch bei der Arbeit in der Apotheke praktisch immer. Gute Ideen sind daher gern gesehen, und zwar auch von Angestellten. Diese können ihre Verbesserungsvorschläge sogar für ein Gehaltsplus nutzen.
PTA übernehmen in der Apotheke oftmals weit mehr Aufgaben als die Beratung zu Arzneimitteln, die Herstellung von Rezepturen und Co. Denn viele Kolleg:innen möchten unter anderem dazu beitragen, die Arbeit in der Apotheke effizienter zu gestalten. Haben sie dafür entsprechende Ideen, können sie diese unter Umständen für ein finanzielles Extra zum Gehalt nutzen.
Möglich macht dies das sogenannte Betriebliche Verbesserungsvorschlagwesen, das bereits vor mehr als 140 Jahren eingeführt wurde. Das Ziel: Beschäftigte dazu animieren, „unabhängig von ihren eigentlichen Arbeits- und Aufgabenstellungen eigenständig und mitdenkend an betrieblichen Entwicklungen teilzuhaben“, informiert die Hans Böckler Stiftung. Dabei geht es beispielsweise um Vorschläge zur Umgestaltung von Betriebsstrukturen, zur Verbesserung von Arbeitsabläufen oder zur effizienteren Softwarenutzung, von denen letztlich der gesamte Betrieb profitiert. Und genau dies soll dann auch entsprechend entlohnt werden. So winkt Angestellten für Verbesserungsvorschläge ein Gehaltsplus.
Gehaltsplus für Verbesserungsvorschläge: Was gilt?
Um von der Prämie zu profitieren, muss diese jedoch nicht nur entsprechend im Arbeitsvertrag vereinbart werden, sondern es muss sich dabei auch um Ideen handeln, die nicht zum Arbeitsbereich des/der jeweiligen Beschäftigten gehören und somit eine zusätzliche Leistung darstellen. Gehört der Vorschlag ohnehin zu den eigentlichen Aufgaben, die auch vertraglich vereinbart sind, ist dieser bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten. Eine zusätzliche Prämie kann dann nicht geltend gemacht werden, stellt der DGB Rechtsschutz klar. Welche Vorschläge angenommen, umgesetzt und damit auch vergütet werden, obliegt ebenso dem/der Chef:in wie die Höhe der Prämie.
Übrigens: Einige Ideen können auch unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) fallen, sodass deren Vergütung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei geht es um Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind und von dem/der Chef:in in der Folge auch genutzt werden.
Hinzukommt, dass auch wenn ursprünglich steuerliche Begünstigungen für das Gehaltsplus für Verbesserungsvorschläge vorgesehen waren, dieses inzwischen als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt, sodass darauf die regulären Steuern und Sozialabgaben anfallen. Dabei gilt die Prämie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Eine Ausnahme gilt, wenn die Idee über die steuerfreien Sachbezüge von aktuell maximal 50 Euro im Monat vergütet werden.
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