Die Elternzeit ermöglicht Müttern und Vätern, nach der Geburt ihres Kindes eine berufliche Auszeit. Das Arbeitsverhältnis besteht währenddessen jedoch weiter und somit auch alle entsprechenden Regelungen zu Urlaub und Co. Bestehender Resturlaub muss bei einer Kündigung nach der Elternzeit abgegolten werden, und zwar in voller Höhe. Denn nachträgliches Kürzen ist tabu, zeigt ein Urteil.
Fest steht: Für Angestellte besteht während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Eine betriebsbedingte Kündigung ist somit unzulässig und auch verhaltensbedingt darf nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. In puncto Urlaub müssen Angestellte jedoch mitunter Einbußen hinnehmen. So kann der Urlaubsanspruch während der Elternzeit gemäß BEEG gekürzt werden: „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“
Resturlaub, der vor der Elternzeit nicht mehr genommen wurde, darf jedoch nicht verfallen, sondern muss im Anschluss gewährt werden – ob in Form von Freizeit oder als finanzielle Abgeltung, beispielsweise nach einer Kündigung. Das gilt auch für eine Angestellte, die insgesamt 146 Tage Resturlaub angesammelt hatte und dafür 25.000 Euro von ihrem Chef verlangte – zu Recht. Denn ein nachträgliches Kürzen des Urlaubsanspruchs ist nicht erlaubt.
Kündigung nach Elternzeit: Resturlaub nicht nachträglich kürzen
Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, hätte der Chef den Urlaubsanspruch zwar grundsätzlich kürzen können, allerdings nur solange das Arbeitsverhältnis noch bestand. Darüber hatte er die Beschäftigte jedoch nicht informiert, sondern wollte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Kürzung Gebrauch machen, was laut Gericht jedoch unzulässig war.
Somit blieb der volle Anspruch auf den Resturlaub aus der Elternzeit erhalten. Weil diese durch die Geburt mehrerer Kinder insgesamt mehr als fünf Jahre umfasste, ergab sich eine Zahl von 146 freien Tagen, die entsprechend auszugleichen waren. Stichwort Urlaubsabgeltung. Die Richter:innen verurteilten den Arbeitgeber demnach zur Zahlung von rund 25.000 Euro.
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