Während einige Apothekenangestellte am liebsten auf die Pause verzichten und sich früher in den Feierabend verabschieden würden, ist sie für andere unverzichtbar. Doch fest steht: Die Pausenzeiten müssen eingehalten werden. Wer die Pause eigenmächtig verlängert, riskiert die Kündigung – Stichwort Arbeitszeitbetrug – oder?
Die festgeschriebenen Pausen gemäß Arbeitszeitgesetz – sprich mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit und weitere 15 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit – müssen auch in der Apotheke eingehalten werden. Wo und wie Angestellte diese verbringen, ist dabei ihnen überlassen.
Doch laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) darf die Apothekenleitung bekanntlich Lage und Dauer festlegen. Außerdem können Chef:innen auf längere Pausen bestehen als gesetzlich vorgegeben. In jedem Fall gilt: Angestellte müssen sich daran halten. Wird beispielsweise die Pausenzeit nicht eingehalten, sondern ungefragt überzogen, kann es sich dabei um Arbeitszeitbetrug handeln. Eine Kündigung droht jedoch trotzdem nicht automatisch, zeigt ein Urteil.
Pausenzeit nicht eingehalten: Keine fristlose Kündigung
Was war passiert? Ein Angestellter fehlte vor Beginn der vorgegebenen Pausenzeit und damit während der Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz. Als der Chef im Pausenraum nachsah, fand er den Beschäftigten angeblich schlafend auf einer Liege. Der Arbeitgeber stellte den Mann zur Rede und dieser verwies auf starke Knieschmerzen, weswegen er sich wenige Minuten früher in den Pausenraum begeben habe, um sein Bein hochzulegen. Doch das ließ der Chef nicht gelten, denn dies sei einige Tage zuvor schon einmal vorgekommen. Folglich reagierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs – zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Siegburg bereits vor Längerem entschieden hat.
Dass der Mann die Pausenzeit nicht eingehalten habe, sei demnach keine ausreichend schwere Pflichtverletzung für eine fristlose Kündigung. Demnach genügte das zweimalige kurzzeitige Überziehen der Pause nicht, zumal das Arbeitsverhältnis bereits seit rund 20 Jahren bestand. Stattdessen hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen und dem Angestellten die Chance gegeben werden müssen, sein Verhalten zu ändern. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit sei ein Arbeitszeitbetrug, so das abschließende Fazit der Richter:innen.
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