Der Zuschuss für das ÖPNV-Ticket ist eine Möglichkeit, Angestellte finanziell zu entlasten. Doch der Arbeitgeberzuschuss übersteigt in der Regel den Betrag des 9-Euro-Tickets. Das hat Folgen für die Lohnsteuer.
Von Juni bis August können Inhaber:innen des 9-Euro-Tickets für 9 Euro einen Monat lang im Nahverkehr quer durch das Land fahren. Wer ein Monats- oder Jahresabo hat, muss nicht selbst aktiv werden, die Verkehrsunternehmen passen den Betrag automatisch an. Und das sollten auch Chef:innen tun, denn sonst drohen lohnsteuerliche Folgen.
Zwar gilt auch für das 9-Euro-Ticket die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG), aber die Höhe der Aufwendungen ist beschränkt.
Steuerfrei sind: „Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte […] sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.“
Keine Beanstandung, aber …
Werden Arbeitnehmenden 9 Euro von den Verkehrsunternehmen als Monatsbeitrag berechnet und Arbeitgebende gewähren einen Arbeitgeberzuschuss über diesen Betrag hinaus, kann dies lohnsteuerliche Folgen haben.
„Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).“
9-Euro-Ticket: Folgen für die Lohnsteuer
Heißt im Klartext: Haben Arbeitgebende in der Jahresbetrachtung 2022 höhere Zuschüsse für die ÖPNV-Tickets gezahlt, als Arbeitnehmende Aufwendungen hatten, zählt der Differenzbetrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn dazu.
Somit müssen Arbeitgebende, die die Zahlung in den Monaten Juni bis August nicht auf 9 Euro reduziert haben, an anderen Monaten im Jahr den geringeren Betrag auszahlen, um Folgen für die Lohnsteuer durch das 9-Euro-Ticket zu umgehen.
Eine weitere Möglichkeit für Arbeitgeber:innen, ihren Angestellten ihre Wertschätzung zu zeigen, sind die sogenannten Sachbezüge. Dazu zählen beispielsweise Aufmerksamkeiten wie Essensgutscheine. Bis zu einer Summe von 50 Euro fallen dafür keine Steuer- und Sozialabgaben an.
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