Geringfügig Beschäftigte dürfen derzeit maximal 450 Euro im Monat verdienen, um ihre steuerlichen Vorteile nicht zu verlieren. Ab Oktober klettert die Minijob-Grenze auf 520 Euro.
Wie viel Minijobber:innen für den Maximalbetrag arbeiten müssen, richtet sich nach dem jeweiligen Stundenlohn. Mindestens 10,45 Euro pro Stunde sind aktuell Pflicht. Ab Oktober sind es zwölf Euro – dabei spielt es keine Rolle, ob in Vollzeit oder Minijob gearbeitet wird.
Erhalten geringfügig Beschäftigte den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro, können zehn Stunden pro Woche gearbeitet werden – maximal sind 43,33 Stunden im Monat drin. Zahlen Arbeitgebende mehr als den Mindestlohn von 12 Euro, müssen entsprechend weniger Stunden gearbeitet werden.
Mit der Anhebung des monatlichen Maximalbetrags um 70 Euro steigt auch die Jahresobergrenze auf 6.240 Euro.
Das ist auch neu: 1.040-Euro-Monatsgrenze
Fällt bei Minijobber:innen Mehrarbeit an, wird die Monatsgrenze überschritten. Ein klassisches Beispiel ist die Vorweihnachtszeit. „Das ist kein Problem, wenn insgesamt im Arbeitsjahr im Schnitt die Verdienstgrenze für Minijobs eingehalten wird,“ gibt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) Entwarnung.
Ein Beispiel: Ein/e Minijobber:in arbeitet ab Oktober ein Jahr lang für monatlich 400 Euro. Dann kann sie einige Monate auch mal mehr verdienen, weil sie die Grenze von 6.240 (12 x 520) Euro noch nicht ausgeschöpft hat, informiert der BVL.
Achtung: Bis Ende September 2022 liegt die Jahresgrenze noch bei 5.400 Euro (12 x 450) Euro. Steuerfreie Zuschläge oder Zuschläge für Feiertags- oder Nacharbeit zählen bei der Verdienstgrenze nicht mit.
„Sogar, wenn die Minijobberin normalerweise 520 Euro im Monat erhält, ist noch Spielraum über die 6.240-Euro-Jahresgrenze hinaus drin“, erklärt Bauer. „Muss sie etwa wegen Mehrarbeit einspringen, kann sie maximal zwei Monate im Jahr jeweils 1.040 Euro verdienen und gelegentlich die 520 Euro überschreiten. So sind ausnahmsweise im Jahr 7.280 Euro Verdienst möglich.“
Minijob 520 Euro: Anspruch auf Urlaub und Weihnachtsgeld
Minijobber:innen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen. Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz. Demnach hat jede/r Arbeitnehmer:in in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche. Mehr noch: „Wenn ein Betrieb tarifgebunden ist, bestehen höhere Urlaubsansprüche entsprechend des Tarifvertrags“, teilt ver.di mit.
Laut ver.di haben Minijobber:innen dann Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn die Zahlung betriebsüblich ist oder nach Tarifvertrag gezahlt wird. Außerdem besteht Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf Wochentage verteilt ist und diese auf einen Feiertag fällt. „Die Arbeitszeit darf nicht auf einen anderen Tag gelegt und muss nicht nachgearbeitet werden.“
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