Die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale wurde zum 1. April 2020 zeitlich befristet von 40 Euro auf 60 Euro erhöht. Bis heute wurde die Dauer der Erhöhung immer wieder verlängert. Jetzt ist ein Ende in Sicht, nämlich mit dem Jahreswechsel.
Der GKV-Spitzenverband hat seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Corona-Pandemie bis zum 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet unter anderem, das Apothekenmitarbeiter:innen den Hilfsmittelempfang weiterhin selbst auf der Rückseite der Verordnung quittieren dürfen. Hinweis auf die Pandemie nicht vergessen! Was allerdings – Stand jetzt – ausläuft, ist die Gültigkeit der erhöhten Pflegehilfsmittelpauschale. Die pandemiebedingten Sonderregelungen zur Pflegehilfsmittelversorgung enden zum 31. Dezember.
Wo ist die Erhöhung der Pauschale geregelt? Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLageFortgG)“ vom 29. März 2021 wurde die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale erneut verlängert. Grundlage ist Artikel 4 „Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch“. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch heißt es: „Bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro.“
Was bedeutet das konkret für die Apotheken? Anspruchsberechtigte können mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch ab dem 1. Januar wieder nur bis maximal 40 Euro statt 60 Euro versorgt werden. Außerdem laufen die Regelungen zur freien Preiskalkulation zum Jahresende aus. Bislang können Apotheken aufgrund der Anhebung der monatlichen Pauschale gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Ab dem 1. Januar 2022 ist damit Schluss, dann dürfen Apotheken gegenüber den Pflegekassen nur noch die vertraglich vereinbarten Preise abrechnen.
Was steht den Pflegebedürftigen zu?
Die Pauschale gilt für Hilfsmittel zum Verbrauch, die in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden sind.
- saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
- Einwegschürzen
- Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
- Desinfektionsmittel für die Hände
- Desinfektionsmittel für Flächen
- Mundschutz
- Fingerlinge
Info: Möglich sind Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflegehilfsmittel des Leistungskatalogs fest. Ein Rezept ist nicht nötig.
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