Ist 3G auch für Arbeitnehmer:innen mit Kundenkontakt Pflicht? Darüber haben am Montag die Gesundheitsminister:innen von Bund und Ländern beraten. Das Ergebnis: Ob es eine Testvorlagepflicht für Angestellte mit Kundenkontakt gibt, ist Landesrecht.
Gilt im Restaurant 2G, müssen in Berlin Personal und Kund:innen genesen oder geimpft sein. Jetzt hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) den Grundstein für eine Testvorlagepflicht für Angestellte mit Kundenkontakt gelegt, wenn 3G gilt. Dazu wurde unter Berufung auf das Infektionsschutzgesetz folgender Beschluss gefasst:
„Die rechtliche Grundlage für Testvorlagepflichten für Beschäftigte bildet § 28a Absatz 1 Nummer 2a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem bestimmt ist, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf,- Genesenen- oder Testnachweises bei externen Personen wie auch bei Beschäftigten als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder sonstigen Angeboten mit direktem Kundenkontakt vorgesehen werden können. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden.“
Das heißt im Klartext: Die Länder können selbst festlegen, ob für Angestellte mit Kundenkontakt wie beispielsweise Apotheker:innen und PTA, Friseur:innen, Kosmetiker:innen und Co. eine Testvorlagepflicht gilt.
Ursprünglich hatte die GMK geplant einen bundesweiten einheitlichen Beschluss zu fassen. Im Entwurf heißt es: „Die Länder sind sich einig, dass die mittlerweile in vielen Bundesländern geregelte 3G-Nachweispflicht als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder sonstigen Angeboten mit direktem Kundenkontakt nicht nur für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher oder sonstige externen Personen, sondern auch für Beschäftigte gelten soll.“
Arbeitgeber:innen müssen gemäß Arbeitsschutzverordnung ihren Angestellten in Präsenz noch bis zum 24. November mindestens zweimal in der Woche einen Corona-Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anbieten. In Berlin sind Angestellte mit Körperkontakt verpflichtet das Angebot wahrzunehmen. Wer sich weigert, riskiert eine Abmahnung. „Diese Pflicht kann durch Selbsttestungen nur dann erfüllt werden, wenn diese unter Aufsicht erfolgen“, informiert der Senat. Ausgenommen von der Testangebotsannahmepflicht sind Mitarbeiter:innen, die vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind.
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