Neben einem neuen Gehaltstarifvertrag, der bereits seit 1. Juli gilt, tritt zum 1. August auch ein neuer Bundesrahmentarifvertrag in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen für Apothekenangestellte gehört dabei die verkürzte Wochenarbeitszeit. Dadurch müssen künftig 39 statt bisher 40 Stunden gearbeitet werden. Doch gilt das für alle? Und was ändert sich für Teilzeitkräfte?
Um insgesamt 6,93 Prozent steigen die Gehälter von Apothekenangestellten im Bundesgebiet – mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen – durch den Tarifabschluss zwischen der Adexa und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), wie der saarländische Apothekerverein in einer Mitgliederinformation betont. Doch neben einem Gehaltsplus dürfen sich die Angestellten auch über weitere Änderungen wie eine verkürzte Wochenarbeitszeit freuen. Denn diese reduziert sich mit dem ab 1. August geltenden neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) von 39 auf 40 Stunden pro Woche. Was sich dadurch ändert, auch für Teilzeitkräfte, erfährst du von uns.
Verkürzte Wochenarbeitszeit für alle?
In § 3 Absatz 1 Satz 1 BRTV heißt es ab 1. August: „Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt wöchentlich 39 Stunden.“ Allerdings greift diese Regelung für Vollzeitkräfte nur, wenn beide Seiten tarifgebunden sind – sprich Arbeitgebende sind Mitglied im ADA und Angestellte in der Adexa. „Die Arbeitszeit reduziert sich in diesem Fall automatisch, auch wenn im Arbeitsvertrag kein Bezug auf den BRTV genommen ist“, heißt es im Kommentar zum neuen BRTV. Außerdem gilt die verkürzte Wochenarbeitszeit, wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit dem BRTV entspricht. In beiden Fällen erfolgt die Anpassung auf 39 statt 40 Stunden automatisch.
Wo die eine Stunde bei der wöchentlichen Arbeitszeit „abgezweigt“ wird, entscheidet die Apothekenleitung. Dabei ist auch eine Aufteilung, beispielsweise in zweimal 30 Minuten, möglich. Außerdem können für jede/n Mitarbeiter:in unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn die Lage der Arbeitszeiten konkret im Arbeitsvertrag festgehalten ist. In diesem Fall braucht es eine Absprache mit dem/der Beschäftigten.
Ohne Tarifbindung Gehaltsplus notwendig?
Knifflig wird es jedoch, wenn keine Tarifbindung besteht und im Arbeitsvertrag lediglich 40 Stunden als Wochenarbeitszeit festgehalten sind, ohne Bezug auf den BRTV zu nehmen. Soll die Arbeitszeit dennoch auf 39 Stunden gekürzt werden, braucht es dazu eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung zwischen Chef:in und Mitarbeiter:in. Sollen dagegen die 40 Stunden beibehalten werden, entsteht pro Woche eine Stunde Mehrarbeit, für die Anspruch auf Ausgleich – finanziell oder in Form von Freizeit – besteht. „Das Gehalt des Mitarbeiters ist dann um 2,5 v. H. monatlich zu erhöhen.“ Einen Zuschlag für die Mehrarbeit gibt es jedoch laut dem Kommentar nicht, „da Mehrarbeit in diesem Fall erst dann vorliegt, wenn der Mitarbeiter mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeitet.“ Bei Vorliegen eines Jahresarbeitszeitkontos kann die zusätzliche Stunde als Plusstunde eingetragen werden.
Achtung: Wird bereits übertariflich gezahlt – sprich werden die 2,5 Prozent bereits überschritten –, erfolgt kein Ausgleich.
Wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Gehalt x Prozent oder mit Summe y über dem Tarifniveau liegen soll, muss dies auch unter Beibehaltung der verlängerten Arbeitszeit gewährleistet werden.
Verkürzte Wochenarbeitszeit auch für Teilzeitkräfte?
Bleibt noch die Frage, welchen Einfluss die verkürzte Wochenarbeitszeit für Teilzeitkräfte hat. „Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitkräften ändert sich durch die Arbeitszeitverkürzung nicht“, heißt es im Kommentar weiter. Denn wird bereits von der tariflichen Regelwochenarbeitszeit abgewichen, handelt es sich dabei um eine individuelle Vereinbarung, die von der Neuerung im BRTV nicht berührt werde.
Änderungen dürften sich jedoch oftmals beim Gehalt von Teilzeitbeschäftigten ergeben. Denn dieses bemisst sich in der Regel an der monatlichen Arbeitszeit. Bisher waren dies 173 Stunden (40 Stunden/Woche * 4,33 Wochen). Künftig sind es jedoch nur noch 169 Stunden im Monat (39 Stunden * 4,33 Wochen). Haben Angestellte beispielsweise eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vereinbart, ergeben sich daraus knapp 87 Stunden im Monat (20 * 4,33) und das monatliche Gehalt beläuft sich auf 87/169 des Tariflohns. Liegt die Summe jedoch unter dem neu vereinbarten Tarifgehalt ab 1. Juli, ist eine Anpassung fällig. Denn: Trotz Arbeitszeitverringerung muss das Gehalt von Mitarbeitenden mindestens dem Tarifniveau entsprechen. „Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Mitarbeiter ein Gehalt in Höhe von x-Prozent oder der Summe y über Tarif erhält, ist darauf zu achten, dass dies weiter der Fall ist“, heißt es im Kommentar weiter.
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