Rezepte können in der Regel 28 Tage zulasten der Kasse abgerechnet werden. Wie immer gibt es Ausnahmen. Wird nach Überschreitung der Frist geliefert, konnte auf Null retaxiert werden. Doch diese Möglichkeit nimmt das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) den Kassen und gestattet Apotheken in einigen Fällen eine Fristüberschreitung von bis zu drei Tagen.
Seit Juli 2021 ist die Änderung in § 11 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) in Kraft und rosa Rezepte sind nur noch 28 Tage gültig und nicht mehr wie zuvor einen Monat. Mit der Änderung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurde die Rezeptgültigkeit für Arzneimittel und Hilfsmittel vereinheitlicht, denn für HiMi-Rezepte galt bereits ein Belieferungszeitraum von 28 Tagen. Außerdem regelt § 11 Absatz 4 Satz 2 das Ende der Rezeptgültigkeit von Verordnungen zulasten der Krankenkassen. „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“
Die Belieferungsfristen für BtM-Rezepte und Verordnungen, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, bleiben von der Änderung unberührt.
Das ALBVVG hat die Möglichkeit der Nullretax eingeschränkt. Grundlage ist eine Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch in § 129 Absatz 4d. Eine Retax ist ausgeschlossen, wenn „die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind.“
28 plus 3 Tage
Das bedeutet: Wurde die Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten, kann die Kasse nicht retaxieren – Ausnahmen sind: BtM-, T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate.
Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Außerdem ist eine Nullretax ausgeschlossen, wenn:
- das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist,
- die Abgabe des Arzneimittels erfolgte, bevor das Rezept vorgelegt wurde,
- die Genehmigung bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird.
Kassenrezepte können aber auch über die „Monatsfrist“ hinaus beliefert werden. Denn sie sind drei Monate gültig. Allerdings erlischt der Erstattungsanspruch nach 28 Tagen und die Kosten müssen von den Patient:innen selbst übernommen werden.
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