Seit rund vier Monaten gilt hierzulande 3G am Arbeitsplatz. Einige Chef:innen gehen sogar noch weiter und ermöglichen nur noch Geimpften und Genesenen den Zugang zum Betrieb. Angestellte ohne Infektion oder Impfung haben das Nachsehen. Denn Ungeimpften darf gekündigt werden, wie ein Urteil aus Berlin zeigt.
Arbeitgeber:innen müssen weiterhin kontrollieren, ob ihre Angestellten einen aktuellen Test- oder einen Impf- beziehungsweise Genesenennachweis vorweisen können. Während bei Letzteren die einmalige Vorlage genügt, muss das Testergebnis jeden Tag aufs Neue überprüft werden, bevor der/die Beschäftigte an seinen Arbeitsplatz kann. Um sich diesen Aufwand zu ersparen, setzen einige Chef:innen auf 2G statt 3G. Aber was gilt für diejenigen, die die 2G-Regel nicht erfüllen? Darf Ungeimpften gekündigt werden? Ja, hat das Arbeitsgericht Berlin in einem aktuellen Fall entschieden.
Geklagt hatte eine Musicaldarstellerin, die nicht gegen Sars-Cov-2 geimpft war. Weil zwei ihrer Arbeitgeber:innen jedoch die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur Voraussetzung machten, wurde der Ungeimpften gekündigt, noch bevor sie mit ihrer Tätigkeit beginnen konnte. Dagegen hat sich die Angestellte gewehrt und auf das sogenannte Maßregelungsverbot in § 612a Bürgerliches Gesetzbuch verwiesen. Darin heißt es: „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“
In den Augen der Richter:innen treffe dies jedoch in diesem Fall nicht zu. „Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das ,2G-Modell‘ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor“, heißt es zur Begründung in einer Pressemitteilung. Außerdem handele es sich auch nicht um einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Zulässig: Ungeimpften darf gekündigt werden
Folglich war es zulässig, dass der Ungeimpften gekündigt wurde. Denn: „Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben“.
Auch das Angebot der Klägerin, sich anstelle der Vorlage eines Impf- oder Genesenenzertifikats täglich testen zu lassen, reiche den Richter:innen zufolge nicht aus, um die Kündigung abzuwenden. Denn dies bedeute für den Betrieb nicht nur einen höheren Aufwand, sondern auch ein größeres Risiko für einen Personalausfall aufgrund von Quarantänebestimmungen. „Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache, da neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Arbeitgeberinnen auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen sei.“ Die Angestellte kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.
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