Aus drei mach zwei: In einigen Bundesländern besteht bereits die Möglichkeit einer 2G-Regelung. Zugang zu Veranstaltungen, Betrieben und Co. haben dann nur noch Geimpfte und Genesene – das gilt auch für die Angestellten. Droht Ungeimpften bei 2G also die Kündigung?
In Berlin sorgte der jüngste Senatsbeschluss zur Siebten Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereits für Wirbel. Denn die Verordnung regelt unter anderem, dass beim Restaurantbesuch und Co. der gelbe Impfpass ausgedient hat – zumindest, wenn die 2G-Regel greift. „Die 2G-Bedingung soll Verantwortlichen die Möglichkeit eröffnen, Einrichtungen, Betriebe, Veranstaltungen und ähnliche Unternehmungen nur für geimpfte und genesene Personen zugänglich zu machen und im Gegenzug Erleichterungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu erlangen“, heißt es in § 8a. Auch das Personal darf nur aus Geimpften und Genesenen bestehen. Doch was passiert dann mit ungeimpften Mitarbeiter:innen?
Die gute Nachricht vorweg: Da die 2G-Regel für Apotheken wohl keine Anwendung finden wird, müssen sich ungeimpfte PTA um die Haupttätigkeit keine Sorgen machen. Wer jedoch mit einem Nebenjob – zum Beispiel in der Gastronomie – sein Gehalt aufbessert, könnte durchaus betroffen sein.
Dann gilt Folgendes: „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht geimpft sind, müssen in anderen Bereichen eingesetzt werden“, schreibt die Rechtsanwaltskanzlei Wittig Ünalp in einer Pressemitteilung. Mit einer Kündigung bei 2G müssen Ungeimpfte also nicht direkt rechnen. „Eine Kündigung der ungeimpften Personen kommt nur dann in Betracht, wenn diese auf Dauer für das Unternehmen gar nicht mehr einsetzbar sind – auch nicht an einem anderen Arbeitsplatz.“ In diesem Fall kommt eine betriebsbedingte Kündigung infrage.
Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) ein No-Go. „In einigen Bundesländern (z.B. Hamburg und Baden-Württemberg) gibt es Rechtsverordnungen, die es den Betrieben ermöglichen, eine sog. 2G-Option einzuführen, d.h. den Publikumsbetrieb ausschließlich für Geimpfte und Genesene zu eröffnen. Auch Beschäftigte, die mit Publikum bzw. mit Kunden arbeiten, sollen nach den Regelungen der Länder von der 2G-Regelung erfasst sein. Die Auswirkungen dieser Modelle auf die Arbeitsverhältnisse sind kritisch zu bewerten, eine rechtliche Einordnung ist aber nur unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalles möglich und eine Rechtsberatung daher zu empfehlen“, stellt der DGB klar. Andere Gewerkschaften sehen in der 2G-Regelung eine indirekte Impfpflicht, informiert die Kanzlei Wittig Ünalp weiter.
Hinzu kommt, dass Arbeitgeber:innen gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung bei den entsprechenden Schutzmaßnahmen den Impfstatus berücksichtigen dürfen. Laut Infektionsschutzgesetz müssen jedoch nur Arbeitnehmer:innen, die in ausgewählten Einrichtungen wie Schulen, Kitas oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, ihrem/ihrer Arbeitgeber:in Auskunft über ihren Impfstatus liefern, für alle anderen ist dies freiwillig. Restaurantbetreiber:innen und andere Arbeitgeber:innen dürfen also von ihren Angestellten nicht verlangen, mitzuteilen, ob sie geimpft sind oder nicht.
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