Mit der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie wurde die Rezeptgültigkeit für Arzneimittel und Hilfsmittel auf 28 Tage vereinheitlicht – aber wie immer gibt es Ausnahmen bei den einzelnen Kostenträgern. Welches Rezept ist wie lange gültig?
Grundsätzlich gilt: BtM-Rezepte sind innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorzulegen. Grundlage ist § 12 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). § 3 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt die Rezeptgültigkeit von T-Rezepten (Versorgung innerhalb von sechs Tagen nach Ausstellungsdatum) und Verordnungen über oral anzuwendendes Acitrecin, Alitretinoin oder Isotretinoin (sechs Tage nach Ausstellung für Frauen im gebärfähigen Alter). Privatrezepte – Ausnahme BtM- und T-Rezepte sowie über oral anzuwendende Retinoide – sind drei Monate gültig, vorausgesetzt der/die Verschreibende hat keine Gültigkeit festgelegt. Denn nach § 2 AMVV ist die „Gültigkeitsdauer der Verschreibung“ anzugeben. Grüne Rezepte, sind unbegrenzt gültig, wenn kein verschreibungspflichtiges Arzneimittel rezeptiert ist.
§ 11 Absatz 4 AM-RL: „Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“
Arzneimittelrezepte zulasten der Primärkassen sind – mit Ausnahme von BtM- und T-Rezepten sowie über oral anzuwendende Retinoide – innerhalb von 28 Tagen zu beliefern. Für Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet wurden, gilt eine Vorlage des Anforderungsscheins innerhalb eines Monats nach der Genehmigung. Dazu heißt es im Arzneiversorgungsvertrag (AVL-SSB): „Die Abgabefrist richtet sich nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V. Die Mittel dürfen grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.“
Verordnungen zulasten der Ersatzkassen sind laut vdek-Arzneiversorgungsvertrag einen Monat gültig – ausgenommen sind BtM- und T-Rezepte sowie über oral anzuwendende Retinoide.
Hilfsmittelrezepte sind innerhalb von 28 Tagen nach der Ausstellung in der Apotheke vorzulegen. Grundlage ist § 8 Hilfsmittel-Richtlinie. „Wenn der Leistungsantrag innerhalb dieses Zeitraums bei der Krankenkasse eingeht, gilt die Frist als gewahrt.“ Außerdem sind die einzelnen regionalen Lieferverträge zu beachten.
Für GKV unabhängige Kostenträger gelten andere Rezeptgültigkeiten – ausgenommen sind BtM- und T-Rezepte sowie über oral anzuwendende Retinoide.
- Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaften sowie der Heilfürsorge Bundespolizei sind innerhalb eines Monats zu beliefern.
- Bundeswehr-Rezepte sind zwei Monate gültig, es sei denn, der/die Verschreibende hat eine Gültigkeit der Verordnung festgelegt.
- Wie der Berliner Apothekerverein (BAV) seinen Mitgliedern mitteilt, sind Verordnungen der Sozialhilfeträger innerhalb von drei Monaten zu beliefern, da es keine vertraglichen Regelungen gibt. Verwiesen wird auf § 2 Absatz 5 AMVV).
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