Der Botendienst soll auch nach dem 30. September 2020 weiter vergütet werden, so sieht es der Entwurf zur Novellierung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vor. Allerdings wird das Honorar halbiert, Apotheken erhalten ab dem 1. Oktober nur noch 2,50 Euro statt 5 Euro.
Am 30. September 2020 läuft die Regelung zur Botendienstvergütung, die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verankert ist, aus. Eine Verstetigung des Botendienst-Honorars wird seit Langem gefordert. Möglich werden sollte dies durch eine Verankerung im Krankenhauszukunftsgesetz, doch der Passus wurde aus dem Entwurf gestrichen. Stattdessen soll die Vergütung über das Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) geregelt werden – eine lückenlose Vergütung schien also nur über eine Verlängerung der Eilverordnung möglich und die hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bis zuletzt noch auf dem Zettel. „Das Thema wird aktuell im BMG noch erörtert“, teilte ein Sprecher vor wenigen Tagen mit.
Der Entwurf zur Novellierung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht eine Verlängerung der Botendienst-Vergütung bis zum Jahresende vor. Allerdings müssen die Apotheken Abstriche machen, sie sollen ab dem 1. Oktober nur noch 2,50 Euro statt der bislang gezahlten 5 Euro je Lieferort und Tag erhalten.
Botendienst-Honorar: 2,50 Euro statt 5 Euro
„Um die mit der Einführung dieses Zuschlags verfolgte Minimierung des Infektionsrisikos auch nach dem 30. September 2020 zu realisieren, bedarf es einer Verlängerung der Befristung. Um die Ausgaben der Kostenträger zu begrenzen, wird der Zuschlag auf 2,50 Euro reduziert“, heißt es im Referentenentwurf des BMG. Dementsprechend soll die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in § 4 Absatz 1 geändert werden – also 5 Euro durch 2,50 Euro ersetzt werden. Außerdem wird die Befristung in § 9 Absatz 2 vom 30. September 2020 durch den 31. Dezember 2020 ersetzt. Die Änderungen sollen am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Kürzung war absehbar
Dass es eine Kürzung der Pauschale geben wird, war zu erwarten, denn schon der aus dem Krankenhauszukunftsgesetz gestrichene Passus sah eine Halbierung der Vergütung vor. Darin hieß es: „Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Eine lückenlose Verlängerung der Vergütung nach dem Jahreswechsel scheint möglich, denn das VOASG soll zum Jahresende in Kraft treten. Wird das Botendienst-Honorar dort verankert, scheint die Verstetigung mit Ablauf der Regelung in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung also geregelt.
Bis zum Monatsende erhalten Apotheken noch 5 Euro plus Mehrwertsteuer für die Botenlieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro Lieferort und Tag. Abgerechnet wird per Sonder-PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld – in das Feld „Faktor“ kommt die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ soll der Betrag einen Platz finden.
ABDA: 2,50 Euro sind zu wenig
Schon im August teilte die ABDA mit, dass 2,50 Euro für den Botendienst nicht kostendeckend für die Apotheken sind. Die Halbierung der Vergütung von 5 Euro auf 2,50 Euro hätte zur Folge, dass es auch weiterhin zu einer deutlichen Kostenunterdeckung beim Botendienst komme. Und zwar in jedem Fall – auch, wenn man nicht-pharmazeutisches Personal zum Mindestlohn für den Botendienst einsetze. Würden Fahrt- und Lohnnebenkosten berücksichtigt, liege die Kostendeckung eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro, so die ABDA in ihrer Stellungnahme zum KHZG. Fährt eine PTA, wird es teurer. Dann würden sich Kosten von rund 7 Euro für den Botendienst ergeben. „Wir erachten daher im Sinne einer Mischkalkulation den bisherigen Botendienstzuschlag nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgugnsverordnung in Höhe von 5,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer als sachgerecht.“
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