In einer Stellungnahme hat der GKV-Spitzenverband auf die Eilverordnung des Bundesgesundheitsministers reagiert, in der unter anderem die Vergütung des Botendienstes von Apotheken mit 5 Euro vorgesehen ist. Dies halten die Kassen für überzogen und wollen maximal 2 Euro zahlen – in begründeten Fällen.
Der Botendienst ist in vielen Apotheken bisher eine unbezahlte Serviceleistung. Doch da dieser Service in Zeiten der Corona-Pandemie immer wichtiger wird – vor allem, um Risikogruppen vor einer Infektion zu schützen –, hat sich die AOK Baden-Württemberg mit dem Landesapothekerverband auf eine Bezahlung von 2 Euro pro Botendienst geeinigt. In dieser Woche hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nachgelegt und per Eilverordnung eine Vergütung von 5 Euro für den Botendienst gefordert. Während die ABDA die Entscheidung begrüßt, kommt vom GKV-Spitzenverband massive Kritik an der Eilverordnung zum Botendienst.
GKV-Spitzenverband fordert Änderung in der Eilverordnung zum Botendienst
In den Augen des Kassenverbands nutzen Apotheken den Botendienst im Regelfall vor allem zur Kundenbindung. Daher sei eine gesonderte Vergütung dieser Serviceleistung „nur in bestimmten Ausnahmefällen, wie z. B. einer angeordneten Quarantäne“ notwendig beziehungsweise nachvollziehbar. Die von Spahn angesetzten 5 Euro pro Botendienst lehnt der Verband mit Verweis auf die entstehenden Kosten ab: „Würde der Botendienst regelhaft in 50 Prozent aller Fälle eingesetzt werden, entspräche dies bei einer Vergütung von 5 Euro plus 0,95 Euro Umsatzsteuer monatlich zusätzlichen Ausgaben in Höhe von circa 120 Millionen Euro, also knapp 1,5 Milliarden Euro bis zum 31.März 2021,“ heißt es in der Stellungnahme.
Stattdessen verweist der Verband auf die von der AOK Baden-Württemberg angesetzten 2 Euro für den Botendienst. Denn dieser Betrag sei von der dortigen Apothekerschaft selbst mit der Kasse vereinbart worden. Hinzu kommt, dass ein Großteil des befragten Apothekenpersonals in einer aposcope-Umfrage diese Summe für angemessen hält. Daher schlägt der Verband folgende Änderung in der Formulierung der Eilverordnung zum Botendienst vor: „Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort einen Zuschlag von einmalig 2,00 Euro erheben, sofern eine anderweitige Versorgung nicht möglich ist und kein Abweichen von den Auswahlregeln des Rahmenvertrags nach § 1 Absatz 4 dieser Verordnung erfolgte. Die Apotheke hat dies entsprechend zu dokumentieren“.
Weitere Anpassungen der Eilverordnung zum Botendienst: Kein Einmalzuschlag und eingeschränkte Gültigkeit
Komplett verabschieden will sich der GKV-Spitzenverband in der Eilverordnung zum Botendienst außerdem von dem vorgesehenen einmaligen Zuschlag von 250 Euro für die Beschaffung von Schutzausrüstung. „Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die GKV die Kosten für besondere Schutzmaßnahmen des Botendienstes wie Desinfektionsmittel übernehmen sollten. Andere Lieferdienste wie Paketunternehmen oder Lieferservices organisieren diese Schutzmaßnahmen auch selbst und vermeiden bei der Übergabe an den Kunden direkten Kontakt“, so die Begründung.
Hinzu kommt, dass der Verband generell keine Notwenigkeit sieht, die entsprechenden Verordnungen mit einer Gültigkeit bis 31. März 2021 zu versehen, falls sie nicht vorher widerrufen werden. „Vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen der Verordnung nur schwer prognostiziert werden können, wird analog zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, Artikel 1, eine Befristung bis 30.09.2020 vorgeschlagen“, heißt es in der Stellungnahme.
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