Bald ist schon Weihnachten und zack ist wieder ein Jahr um. Die Hoffnung auf 2021 und ein Ende der Pandemie ist groß. Weltenbummler und Reiselustige hoffen, im kommenden Jahr ihr Fernweh stillen zu können. Denn Erholung war in Zeiten von Corona wichtiger denn je, aber nur eingeschränkt möglich und einige Kolleg*innen haben noch Urlaubstage von 2020 übrig, die sie mit ins neue Jahr nehmen. Aber geht das überhaupt?
Der Urlaub dient der Erholung und jede*r Arbeitnehmer*in hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. So will es das Bundesurlaubsgesetz. „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.“ Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist also eigentlich nicht ohne Weiteres möglich, sondern nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Wird Resturlaub mit ins neue Jahr genommen, müssen die Tage laut Bundesurlaubsgesetz in den ersten drei Monaten gewährt und genommen werden.
PTA haben laut Bundesrahmentarifvertrag 34 Tage Urlaub. Wer mehr als fünf Jahre im Betrieb arbeitet, bekommt einen Tag mehr. Im Tarifgebiet Nordrhein sind es 33 beziehungsweise 34 Tage Erholung. Das sind auf eine Sechs-Tage-Woche heruntergebrochen 5,7 Wochen. Wer weniger als sechs Tage in der Woche arbeitet, muss den Urlaubsanspruch von Werktagen in Arbeitstage umrechnen. Das bedeutet: 33 freie Tage geteilt durch sechs, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die tatsächlich gearbeitet werden. Das macht bei zwei Arbeitstagen pro Woche elf Tage Urlaub. PTA ohne Tarifbindung, die Vollzeit arbeiten, haben einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
In einigen Apotheken war aufgrund der Corona-Pandemie Schichtbetrieb oder Kurzarbeit angesagt. Urlaub konnte zum Teil nicht genommen werden – obwohl laut Apothekengewerkschaft Adexa Schichtbetrieb nicht ausreiche. „Mit diesem Argument könne in 2020 nämlich, je nach Entwicklung der Krise, eventuell gar kein Urlaub mehr genommen werden.“
Corona: Resturlaub und Kurzarbeit
Wer sich noch in Kurzarbeit befindet und die Maßnahme auch in 2021 nahtlos fortgeführt wird, sollte bis Jahresende den Urlaub für 2020 genommen haben. Denn bevor Kurzarbeit beantragt werden kann, sollten Überstunden und Resturlaub abgegolten sein. Die Bundeagentur für Arbeit hatte nur für 2020 eine Sonderreglung getroffen: „Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr.“ Ob die Ausnahme über den Jahreswechsel hinaus verlängert wird, ist unklar.
Resturlaub aus 2020 sollte demnach noch in diesem Jahr genommen werden, wenn 2021 Kurzarbeit beantragt werden soll. „Sofern Sie durchgängig über den Jahreswechsel Kurzarbeitergeld beantragen, sollten Sie spätestens zu Beginn des Jahres 2021 Ihren möglichen Resturlaub abgebaut haben – andernfalls könnte die Agentur für Arbeit die Zahlung verweigern“, rät die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dhpg. Denn ein Arbeitsausfall der „bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen“, gilt als vermeidbar. Und § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuch 3 verlangt, dass der Erholungsurlaub vorrangig vor der Kurzarbeit zu nehmen ist.
Die dhpg rät Arbeitgeber*innen, deren Personal in Kurzarbeit ist, die Mitarbeiter*innen kurzfristig aufzufordern, noch bestehende Urlaubsansprüche für 2020 zu planen und in Anspruch zu nehmen sowie schriftlich über den sonst drohenden Urlaubsverfall zu informieren. Das gelte auch, wenn im Betrieb Übergangsregelungen für Resturlaub gelten.
Geld statt Erholung?
Arbeitgeber*innen und PTA können vereinbaren, dass pro Kalenderjahr drei Urlaubstage mit 1/25 des monatlichen Bruttolohns abgegolten werden. Diese Möglichkeit ist im Bundesrahmentarifvertrag verankert. Das Bundesurlaubsgesetz allerdings sieht diese Auszahlung nicht vor.
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